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Anfangskosten von Mietwohnungen

Kaution

Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer).

Die Kaution kann dem/der VermieterIn in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie der/die VermieterIn auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Hinweis:
Aus diesem Grund sollten Sie bei Mietbeginn und auch bei Rückgabe der Wohnung den genauen Zustand der Wohnung festhalten (Fotos, Übernahmeprotokoll).

Die Wohnung muss von den MieterInnen in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie angemietet wurden. "Gewöhnliche Abnutzung" müssen VermieterInnen hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens der VermieterInnen gibt, erhalten die MieterInnen nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen von den VermieterInnen zurück. Andernfalls haben sie die Möglichkeit, die Kaution auch im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung zurückzufordern.

Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine/n ImmobilienmaklerIn ist an diese/n eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Höchstbeiträge für Provisionszahlungen

Höhe der Maklerprovision

Befristung bis drei Jahre

1 x Bruttomiete + 20 % USt.

Befristung über drei Jahre und
unbefristete Mietverträge

2 x Bruttomiete + 20 % USt.

Bruttomiete = Nettomiete + Betriebskosten (exkl. USt.)

Hinweis:
Im Zuge der Verhandlungen über ein Mietobjekt lassen sich möglicherweise günstigere Konditionen vereinbaren!

Vor Mietvertragsabschluss sollten keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen auf die Provision geleistet werden. Sogenannte Anbote sollten auch nur dann unterschrieben werden, wenn sich der/die MieterIn sicher ist, dass er/sie die Wohnung unter den im Anbot festgelegten Konditionen mieten möchte.

Ablöse

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) besteht ein Ablöseverbot!

Eine Ausnahme ist die berechtigte Investitionsablöse (Investitionsersatz). Sie ist an den/die VermieterIn zu zahlen, wenn diese/r dem/der ausziehenden MieterIn dessen/deren Investitionen tatsächlich abgegolten hat (§ 10 MRG). Diese Investitionen müssen aber bei der Berechnung des zulässigen Mietzinses außer Betracht bleiben!

Verlangen Sie in so einem Fall stets eine Quittung oder einen Beleg über diese Leistungen!

Für eigene Investitionen erhalten VermieterInnen keine Ablöse. Aufgrund der besseren Ausstattung können sie jedoch eine höhere Miete verlangen.

Auch eine Ablöse für Möbel, die der/die VormieterIn in der Wohnung zurückgelassen hat, ist zulässig. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um den Kauf dieser Möbel, es darf nur der Zeitwert verlangt werden.

Hinweis:
Bei überhöhten Forderungen sind MieterInnen nicht verpflichtet, das Mobiliar zu übernehmen.

Mietzinsvorauszahlung

Nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung können VermieterInnen von MieterInnen eine Mietzinsvorauszahlung verlangen.

Der vorauszubezahlende Betrag muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) klar für einen bestimmten Zeitraum gewidmet sein, z.B. bedeutet eine Vorauszahlung von € 3.488,30 für zwei Jahre, dass monatlich € 145,35 auf den vertraglich vereinbarten Mietzins angerechnet werden.

Nach Ablauf dieser Zeit ist dann der volle Mietzins zu bezahlen, d.h. die bis dato monatlich geleisteten Mietzahlungen zuzüglich dem Betrag, der durch die Vorauszahlung bis dahin angerechnet wurde.

Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar)

Solche Beträge werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von VermieterInnen oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von dem/der MieterIn durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden.

Hinweis:
Wenn solche Beträge verlangt wurden, können sie wie verbotene Ablösen zurückgefordert werden! Dies gilt nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Für genaue Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Wohnungsberatungsstelle.

Weitere Informationen und nützliche Links

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

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