Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Wohnformen

Hier finden Sie einen allgemeinen Überblick zum Thema Wohnen, der das große Angebot verschiedener Wohnungen und die Vielzahl individueller Faktoren, die bei der Wohnungssuche zu beachten sind, widerspiegelt.

Hinweis:
In Österreich gibt es eine Reihe von verpflichtenden Meldungen, die mit dem Wohnen verbunden sind.

Eigentum

Der Erwerb von Wohnungseigentum muss im Grundbuch eingetragen werden. Für diesen Rechtsakt ziehen Sie eine/n NotarIn oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt bei, die/der die Abwicklung des Erwerbs durchführt und Sie berät.

Hinweis:
Für Nebenkosten (NotarIn, Steuern, Gebühren, Finanzierungskosten, MaklerIn, etc. ) beim Wohnungseigentumserwerb sollten rund 10 Prozent des Kaufpreises kalkuliert werden.

Miete

In Ballungsräumen überwiegt der Anteil an Mietwohnungen. Das Mietrecht unterscheidet zwei Arten von Mietverhältnissen, die Hauptmiete und die Untermiete. Die Hauptunterschiede liegen im Wesentlichen in der Höhe des Mietzinses sowie im Kündigungsschutz.

Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen dem/der Wohnungssuchenden und

  • dem/der EigentümerIn des Hauses
  • dem/der WohnungseigentümerIn
  • dem/der MieterIn oder PächterIn des ganzen Hauses
  • dem/der WohnungseigentumsbewerberIn, dessen/deren Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

abgeschlossen wurde.

Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen dem/der HauptmieterIn und dem/der Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

Außerdem unterscheidet man befristete und unbefristete Mietverträge.

Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden. Im Fall der Wohnungsmiete muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden.

MieterInnen sind an die gesetzliche Verlängerung um drei Jahre aber nicht gebunden. Sie können den verlängerten Mietvertrag jederzeit – allerdings unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – kündigen.

Wohnraum für Studierende

Wohngemeinschaften

Ein Mietvertrag für Wohngemeinschaften kann ein Untermiet- oder ein Hauptmietvertrag sein. Folgende vertragliche Möglichkeiten bestehen:

  • Eine Person kann einen Mietvertrag abschließen, die anderen ziehen als MitbewohnerInnen ein. Nachteil: Wenn die Person, die den Vertrag geschlossen hat, auszieht, wird der Mietvertrag möglicherweise nicht auf ein anderes Mitglied der Wohngemeinschaft übertragen und alle müssen ausziehen.
  • Alle Wohngemeinschaftsmitglieder unterschreiben den Mietvertrag und sind somit als MieterInnen rechtlich gleichgestellt. Wenn ein/e BewohnerIn auszieht, ändert das nichts am Mietvertrag für die übrigen MitbewohnerInnen. In diesem Fall wäre es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Rechte ausscheidender MieterInnen an die verbleibenden MieterInnen abgetreten werden können.
  • Getrennte Mietverträge werden mit dem/der VermieterIn über den Raum abgeschlossen, den die einzelnen MitbewohnerInnen bewohnen.

Studentenheime

In sämtlichen Universitätsstädten gibt es eine Reihe von Studentenheimen, die von verschiedenen Trägerorganisationen (Vereinen, Stiftungen, Körperschaften) gebaut und verwaltet werden.

Hinweis:
Die Anmeldung für Heimplätze muss spätestens ein Semester vor Studienbeginn erfolgen.

Weitere Informationen und nützliche Links

Links

Hilfsnavigation: