Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt für fast alle Beschäftigten der Privatwirtschaft über 18 Jahre.

Normalarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit ist:

  • eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden (Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden)
  • eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Arbeitszeit von Montag bis Sonntag)

Ausnahmen

  • Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die wöchentliche Normalarbeitszeit, beispielsweise auf 38 Stunden.
  • Die tägliche Normalarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
  • Um eine längere zusammenhängende Freizeit zu erreichen (z.B. verlängertes Wochenende), kann die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden auf das Höchstmaß von neun Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine 4-Tage-Woche (vier mal zehn Stunden) möglich.
  • Bei Gleitzeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
  • Zahlreiche Kollektivverträge sehen vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraumes (bis ein Jahr, in Einzelfällen auch länger) erreicht werden muss, in einzelnen Wochen jedoch höher oder niedriger sein kann (z.B. Tourismus, Hotel- und Gastgewerbe, Handel).

Überstunden

Überstunden fallen dann an, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit (täglich acht Stunden oder wöchentlich 40 Stunden) überschritten wird und keine der oben genannten Ausnahmen vorliegt.

ArbeitnehmerInnen müssen Überstunden nur dann leisten, wenn ihre eigenen Interessen (z.B. Kinderbetreuungspflichten oder ein dringender Arzttermin) dem nicht entgegenstehen.

Überstunden sind mit einem 50%-Zuschlag in Geld oder Zeitguthaben abzugelten.

Gleitzeit

Ist es möglich, innerhalb eines vereinbarten Rahmens, Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst zu bestimmen, spricht man von Gleitzeit. Innerhalb der bestimmten „Block- oder Kernzeit“ ist der/die ArbeitnehmerIn zur Anwesenheit verpflichtet. Die Gleitzeit muss durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Gleitzeitvereinbarung festgeschrieben sein.

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.

Als Mehrarbeit bezeichnet man jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten (z.B. 25 Stunden) und der kollektivvertraglich verkürzten Arbeitszeit bzw. der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegt. ArbeitnehmerInnen müssen Mehrarbeit nur dann leisten, wenn ihre eigenen Interessen (z.B. Kinderbetreuungspflichten oder ein dringender Arzttermin) dem nicht entgegenstehen.

Für Mehrarbeit gebührt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25 Prozent, es gibt aber auch hier eine Reihe von Ausnahmen, z.B. wenn die Mehrstunden innerhalb des Quartals oder innerhalb eines anderen vereinbarten Dreimonatszeitraums ausgeglichen werden.

Schichtarbeit

Bei der Schichtarbeit wird im Laufe eines bestimmten Zeitraumes der Arbeitsplatz von verschiedenen ArbeitnehmerInnen besetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Schichtdauer von bis zu zwölf Stunden möglich.

Nachtarbeit

Seit 2002 ist Nachtarbeit für Männer und Frauen gleichermaßen erlaubt, ein Nachtarbeitsverbot gibt es lediglich für Schwangere und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist sie durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Nach Ende der Tagesarbeitszeit besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Die wöchentliche Ruhezeit wird im Arbeitsruhegesetz geregelt. Grundsätzlich gebührt eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die am Samstag um 13 Uhr beginnt und den Sonntag mit einschließt (Wochenendruhe). Auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen. Wer während der Wochenendruhe arbeitet, hat Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden außerhalb des Wochenendes.

Hilfsnavigation: