Fragen & Antworten
Hier werden auf häufig gestellte Fragen kurze Antworten gegeben. Benötigen Sie darüber hinausgehende Informationen, wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.
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Formen der Zuwanderung
Was ist die Rot-Weiß-Rot – Karte?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte sieht aus wie eine Scheckkarte und ist gleichzeitig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sie gilt für zwei Jahre und berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem/r bestimmten ArbeitgeberIn. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten zwei Jahre muss eine neue Rot-Weiß-Rot – Karte beantragt werden.
Was ist die Rot-Weiß-Rot – Karte plus?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus sieht aus wie eine Scheckkarte und berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus können jederzeit den/die ArbeitgeberIn wechseln, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen.
InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren und bereits 2 Jahre eine Rot-Weiß-Rot – Karte innehatten
Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte und von InhaberInnen einer Blauen-Karte-EU können gleich eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen.
Was ist die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU sieht aus wie eine Scheckkarte und ist gleichzeitig Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Die Blaue Karte EU berechtigt zur befristeten Niederlassung in Österreich und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn. Sie wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt.
InhaberInnen einer Blauen Karte EU können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren und bereits 2 Jahre eine Blaue Karte EU innehatten.
Was ist das Arbeitsuche-Visum für Besonders Hochqualifizierte?
Als Besonders Hochqualifizierte gelten Personen, die mindestens 70 von 100 Punkten nach dem Punktesystem erreichen. Diese Kategorie richtet sich an Top-ManagerInnen und ForscherInnen sowie sonstige besonders hoch qualifizierte Personen. Besonders Hochqualifizierte, die noch keine/n ArbeitgeberIn in Österreich haben, können ein Arbeitsuche-Visum beantragen und für sechs Monate zur Arbeitsuche nach Österreich kommen. Falls Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Visums ein Beschäftigungsangebot erhalten, können Sie in Österreich Ihren Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte stellen.
Das Arbeitsuche-Visum für Besonders Hochqualifizierte ist bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) zu beantragen.
Was passiert, wenn ich innerhalb der Geltungsdauer meines Arbeitsuche-Visums keinen Arbeitsplatz finde?
Wenn Sie als Besonders Hochqualifizierte/r innerhalb von sechs Monaten keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden, müssen Sie ausreisen. Ein neues Arbeitsuche-Visum kann erst wieder nach Ablauf von 12 Monaten ausgestellt werden.
Was passiert, wenn mein Antrag nicht vor Ablauf meines Arbeitsuche-Visums bearbeitet wird?
Falls die Gültigkeitsdauer Ihres Visums vor Ende des Antragsprozesses abläuft, müssen Sie ausreisen und die Entscheidung der Behörden im Ausland abwarten.
Ich falle nicht unter die Personengruppe „Besonders Hochqualifizierte“, kann ich trotzdem ein Arbeitsuche-Visum erhalten?
Nein, dieses spezielle Visum richtet sich ausschließlich an Personen, die die Kriterien für Besonders Hochqualifizierte erfüllen.
Sollten Sie jedoch die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot Karte erfüllen und visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, benötigen Sie kein Arbeitsuche-Visum. Sie können die Rot-Weiß-Rot Karte während ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich beantragen, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraumes einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz finden.
Wer kann einen Antrag stellen?
Wer kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist eine Kombination aus Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten.
Folgende Personen können eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten:
Ich habe die Mindestpunkteanzahl im Punkterechner erreicht. Wie erhalte ich ein Arbeitsuche-Visum für besonders Hochqualifizierte oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte?
Der Punkterechner ist ein Service zu Ihrer Orientierung. Das Ergebnis basiert auf Ihren Angaben und kann daher von der Prüfung der österreichischen Behörden abweichen. Wenn Sie einen Antrag stellen, prüft das österreichische Arbeitsmarktservice anhand Ihrer Unterlagen und Dokumente, ob Sie die Mindestpunkteanzahl erreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben den erforderlichen Punkten und den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch bereits ein Beschäftigungsangebot eines/r ArbeitgeberIns haben müssen, um eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen zu können.
Wer kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen?
1. Familienangehörige von
- Personen, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder eine „Blaue Karte EU“ haben,
- dauerhaft in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen,
- bestimmten InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (die vorher eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innegehabt haben),
- InhaberInnen einer Niederlassungsbewilligung für selbständige Schlüsselkräfte,
- InhaberInnenbestimmter Fälle der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (besondere Führungskräfte) und
- InhaberInnen einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
2. InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, wenn sie diese bereits zwei Jahre besitzen und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren oder eine schriftliche Mitteilung des AMS vorliegt (Start-up-GründerInnen).
3. InhaberInnen einer Blauen Karte EU, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21-Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren und bereits 2 Jahre eine Blaue Karte-EU innehatten.
4. Personen, die von einem der folgenden Aufenthaltstitel umsteigen wollen: Niederlassungsbewilligung - Forscher, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger.
Diese Personen können den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Wer ist Familienangehörige/r?
Als Familienangehörige gelten:
1. EhegattInnen
2. eingetragene PartnerInnen
3. minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
ArbeitgeberIn
Was passiert, wenn ich meine/n ArbeitgeberIn wechseln will?
Als InhaberIn einer Rot-Weiß-Rot – Karte können Sie Ihre/n ArbeitgeberIn nur dann wechseln, wenn Sie für den neuen Arbeitsplatz neuerlich eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen und erhalten. Das Arbeitsmarktservice (AMS) prüft, ob die Voraussetzungen auch in Bezug auf den neuen Arbeitsplatz gegeben sind.
Als InhaberIn einer Blauen Karte EU können Sie Ihre/n ArbeitgeberIn nur dann wechseln, wenn Sie für den neuen Arbeitsplatz neuerlich eine Blaue Karte EU erhalten. Das AMS prüft, ob die Voraussetzungen auch in Bezug auf den neuen Arbeitsplatz gegeben sind.
Wenn Sie bereits eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus haben, können Sie Ihre/n ArbeitgeberIn jederzeit wechseln und sind nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden.
Kann ich auch ohne ArbeitgeberIn in Österreich eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten?
Nein, für die Antragstellung benötigen Sie eine/n ArbeitgeberIn.
Nur als Besonders Hochqualifizierte/r benötigen Sie zunächst keine/n ArbeitgeberIn. In diesem Fall erhalten Sie ein sechsmonatiges Visum zur Arbeitsuche. Wenn Sie innerhalb dieser Zeit ein Unternehmen finden, das Ihnen eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung auf Basis eines Arbeitsvertrages anbietet, können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen. Nähere Informationen zum Arbeitsuche-Visum finden Sie im Fragenkapitel "Formen der Zuwanderung".
Kann ich eine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen, wenn ich bei mehreren ArbeitgeberInnen beschäftigt sein werde?
Nein, eine Rot-Weiß-Karte kann nur für eine Beschäftigung bei einem/r bestimmten ArbeitgeberIn erteilt werden.
Antragstellung
Muss ich bei der Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte eine ortsübliche Unterkunft in Österreich nachweisen?
Sie müssen bei der Antragstellung keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich nachweisen.
Auch für die Erteilung der Aufenthaltstitel „Student“ ,"ICT", "mobile ICT" „Forscher“, „Forscher-Mobilität“ und bei den Familienangehörigen von „Forscher-Mobilität“, wenn diese sich bereits im anderen Mitgliedstaat mit dem Forscher aufgehalten haben, muss keine Unterkunft nachgewiesen werden. Allerdings sind in diesen Fällen die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Muss ich bereits bei der Antragstellung für eine Rot-Weiß-Rot – Karte einen Krankenversicherungsschutz nachweisen?
Ja, bei der Antragstellung ist eine Krankenversicherung nachzuweisen, die in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken abdeckt. Von den Behörden werden zur Überbrückung bis zum Beginn der gesetzlichen Pflichtversicherung marktübliche Reise-Krankenversicherungen – mit einem Deckungsumfang von über 30.000 Euro – akzeptiert, sofern diese eine Garantie für die Übernahme eventueller Berge- und Rückreisekosten beinhalten. Wenn Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten und Ihre Beschäftigung beginnen, wird für Sie eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen.
Wie lang dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die Dauer des Bearbeitungsprozesses hängt von der Vollständigkeit der Bewerbung und der eingereichten Unterlagen wie auch den zeitlichen und personellen Ressourcen der Behörden ab und beträgt in etwa 8 Wochen.
Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Im Merkblatt „Erforderliche Unterlagen für das Arbeitsuche-Visum und die Rot-Weiß-Rot – Karte“ (pdf - 305 KB) sind alle benötigten Unterlagen aufgelistet.
Wo kann ich den Antrag stellen?
Sie können die Rot-Weiß-Rot Karte und die Blaue Karte EU persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates in dem Sie niedergelassen sind beantragen. Der Antrag kann auch vom potenziellen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) gestellt werden. Gemeinsam mit dem Antrag ist eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.
Der Antrag kann auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) im Inland gestellt werden. Beachten Sie, dass auch hier eine Antragsstellung stets nur bei Vorliegen eines Beschäftigungsangebots eines Arbeitgebers (Arbeitsvertrag) möglich ist. Eine Antragstellung in Österreich schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts müssen Sie wieder ausreisen und den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten.
Wo finde ich die Antragsformulare?
Auf der Seite "Antragsformulare" des Bundesministeriums für Inneres
Arbeitsuche-Visum (pdf - 89 KB) und Kriteriendatenblatt für Arbeitsuche-Visum (pdf - 73,2 KB)
Kann mein Arbeitgeber für meine Familie den Antrag stellen?
Ja. Der Antrag kann auch von Ihrem Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) gestellt werden. Ihre Familie kann ihre Rot-Weiß-Rot Karten plus auch persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates in dem sie niedergelassen sind beantragen.
Wenn Ihre Familienangehörigen visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können sie den Antrag auch persönlich direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) stellen. Eine Antragstellung in Österreich schafft kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts muss eine Ausreise erfolgen und der Ausgang des Verfahrens im Ausland abgewartet werden.
Verlängerung des Aufenthaltstitels
Kann ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber während des Verlängerungsverfahrens weiter beschäftigt bleiben?
Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels rechtzeitig vor Ablauf eingebracht haben, halten Sie sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf. Sie können von Ihrem Arbeitgeber zudem weiterhin auf Basis Ihrer bisherigen Bewilligung (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) beschäftigt werden. Wenn Sie schon freien Arbeitsmarktzugang haben (das ist auf dem alten Aufenthaltstitel vermerkt), dürfen Sie auch Ihren Job wechseln oder einen neuen Job beginnen.
Zum Nachweis der rechtzeitigen Antragstellung erhalten Sie eine Einreichbestätigung der Behörde.
Jobsuche in Österreich
Wie finde ich einen Arbeitsplatz in Österreich?
Sie können beispielsweise im Internet recherchieren, ob es Unternehmen in Österreich gibt, die für Ihren Beruf in Frage kommen. Viele Unternehmen bieten auf ihren Firmenwebsites offene Stellen an. Die entsprechenden Rubriken heißen zumeist „Stellenangebote“, „Karriere“ oder „Vakanzen“.
Sie finden Stellenanzeigen in folgenden Tageszeitungen und Onlineportalen:
Oberösterreichische Nachrichten: http://www.nachrichten.at
Salzburger Nachrichten: http://www.salzburg.com
Kronen Zeitung: http://www.krone.at
Kleine Zeitung: http://www.kleinezeitung.at
Kurier: http://www.kurier.at
Die Presse: http://diepresse.com
Der Standard: http://derstandard.at
Tiroler Tageszeitung: https://www.tt.com
Wiener Zeitung: Das digitale Amtsblatt Österreichs | EVI
Österreich: http://www.oe24.at
Heute: http://www.heute.at
Drittstaatsangehörige
Wer ist Drittstaatsangehörige/r?
Alle BürgerInnen von Staaten, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind. Der EWR umfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. SchweizerInnen gelten ebenfalls nicht als Drittstaatsangehörige.
Arbeitsmarktprüfung
Was ist eine Arbeitsmarktprüfung?
Eine Beschäftigungsbewilligung kann mit oder ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Wenn eine Arbeitsmarktprüfung erforderlich ist, kann das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) die Bewilligung nur erteilen, wenn die freie Stelle nicht durch arbeitslos vorgemerkte Arbeitskräfte besetzt werden kann.
Mangelberufe
Was ist ein Mangelberuf?
Als Mangelberuf gelten die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft jährlich neu festgelegten Berufe. Welche Berufe in dieser Verordnung enthalten sind, hängt von der jeweiligen Arbeitsmarktsituation in Österreich ab.
Mein Beruf ist nicht in der Mangelberufsliste enthalten, kann ich trotzdem eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten?
Eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Mangelberufe kann in diesem Fall nicht erteilt werden. Sie können sich aber auf der Webseite näher über die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot - Karte für Sonstige Schlüsselkräfte, für besonders Hochqualifizierte und für StudienabsolventInnen österreichischer Hochschulen informieren und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot - Karte als Sonstige Schlüsselkraft, besonders Hochqualifizierte/r oder StudienabsolventIn beantragen.
Berufsanerkennung
Ich habe meine Berufsausbildung nicht in Österreich abgeschlossen. Muss ich sie anerkennen lassen, um eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU zu erhalten?
Nein, für die meisten Berufe ist keine formale Anerkennung notwendig.
Nur in sogenannten reglementierten Berufen ist eine Anerkennung erforderlich. Reglementierte Berufe sind Berufe, für die gesetzliche Vorgaben existieren und die Berufsausübung erst durch einen formalen Nachweis bestimmter Qualifikationen möglich ist. Das gilt unter anderem für alle Gesundheitsberufe oder für eine Beschäftigung als LehrerIn an einer öffentlichen Schule.
Die Website Berufsanerkennung bietet Ihnen Hilfestellung, um herauszufinden, ob Ihr Beruf in Österreich reglementiert ist und welche Stelle in diesem Fall für die Anerkennung zuständig ist.
Erforderliche Studienabschlüsse für das Arbeitssuche-Visum und die Rot-Weiß-Rot - Karte
Welche Studienabschlüsse werden anerkannt?
Es können Studienabschlüsse an einer tertiären Bildungseinrichtung anerkannt werden. Als besonders hochqualifizierte Arbeitskraft müssen Sie ein Studium mit einer vierjährigen Mindestdauer nachweisen, als Fachkraft, sonstige Schlüsselkraft oder AnwärterIn auf eine Blaue Karte EU reicht der Nachweis eines Studiums mit einer Mindestdauer von drei Jahren.Die Mindestdauer mehrerer (zB nach der Bologna-Struktur absolvierter) Studien kann zusammengerechnet werden , wenn das zuletzt absolvierte Studium höherrangig ist und auf dem vorangegangenen aufbaut (Bachelorstudium und nachfolgendes Masterstudium). Die formale Anerkennung (Nostrifikation) des ausländischen Studienabschlusses in Österreich ist nicht erforderlich. (Ausnahme: reglementierte Berufe wie z.B. Gesundheitsberufe) (siehe obige Frage)
Den Status Ihrer Universität können Sie auf der Internetseite www.anabin.de überprüfen. Dort finden Sie einen Überblick über alle anerkannten Hochschulen. Wenn die Hochschule auf dieser Webseite den Status H+ hat, gilt sie als anerkannt. Hat die Hochschule nicht die Kategorie H+ oder scheint sie gar nicht auf, ist dem Antrag ein Statusnachweis der zuständigen lokalen Behörde (z.B. das für die Hochschule zuständige Bildungsministerium) beizulegen.
Hier erhalten Sie vertiefende Informationen zum Thema:
Informationsblatt über die Anerkennung von Studienabschlüssen (pdf - 67 KB)
StudentInnen
Kann ich als StudentIn in Österreich eine Rot-Weiß-Rot - Karte bekommen?
Nein, für Studenten kann keine Rot-Weiß-Rot - Karte erteilt werden.
Kann ich als StudentIn in Österreich neben meinem Studium arbeiten?
Ja, als Studierende/r aus einem Drittstaat können Sie für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom/n der ArbeitgeberIn beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
StudienabsolventInnen
Wie lange darf ich nach Abschluss meines Studiums in Österreich bleiben und Arbeit suchen?
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt, ein Bachelorstudium, ein Masterstudium, oder ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung „Student“ um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern. Dafür müssen Sie allgemeine Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel, ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen.
Darf ich während meiner Arbeitsuche als StudienabsolventIn auch eine Arbeit aufnehmen, die nicht meiner Qualifikation entspricht?
Ja, Sie können während dieser Zeit eine Beschäftigungsbewilligung bis zu maximal 20 Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom/n der ArbeitgeberIn beim Arbeitsmarktservice zu beantragen.
Selbständige Schlüsselkräfte
Welche Voraussetzungen muss ich als selbständige Schlüsselkraft erfüllen?
Als selbständige Schlüsselkraft erhalten Sie eine Rot-Weiß-Rot - Karte, wenn bei der beabsichtigten Erwerbstätigkeit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen gegeben ist.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
- mit Ihrer beabsichtigte Erwerbstätigkeit ein Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 verbunden ist oder
- die Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende Arbeitsplätze sichert oder
- Ihr Unternehmen eine wesentliche Bedeutung für eine Region hat.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Start-up GründerInnen
Was gilt als Innovation?
Innovativ sind Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien insbesondere, wenn sie neu in Österreich eingeführt werden sollen und eine Nachfrage erwartet werden kann, ein neuartiger Zugang oder ein kreativer Ansatz gewählt wird, indem beispielsweise verschiedene Produkte bzw. Branchen kombiniert werden (Interdisziplinarität), das Start-up-Unternehmen im sozialen oder ökologischen Bereich neue Angebote schafft oder soziale bzw. ökologische Verantwortung übernimmt.
Was ist unter der Aufnahme in einem Gründerzentrum oder der Förderung durch eine Start-up-Förderstelle zu verstehen?
Gründerzentren unterstützen innovative Neugründungen und Jungunternehmen, stellen in der Regel Infrastruktur zur Verfügung und tragen zur Entwicklung von Netzwerkstrukturen und Synergien bei. Wichtige Förderstellen für Start-ups in Österreich sind die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Nähere Informationen zu Start-up GründerInnen finden Sie hier.
Unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen (ICT)
Wann gelte ich als ICT?
Wenn Sie eine unternehmensintern aus einem Drittstaat direkt nach Österreich transferierte Schlüsselarbeitskraft (Führungskraft, SpezialistIn und Trainee mit Hochschulabschluss) sind, wird Ihnen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) ausgestellt. Eine Voraussetzung ist, dass Sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers mindestens neun Monate ohne Unterbrechung (Führungskräfte und SpezialistInnen) bzw. mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung (Trainees) in dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt waren.
Kann ich nach Österreich entsandt werden, wenn ich bereits einen gültigen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates habe?
Sie können bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine österreichische Niederlassung des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe entsandt werden, wenn Sie bereits mit einem gültigen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgestattet sind (kurzfristig mobile ICT).
Ist eine formale Anerkennung meiner Qualifikation erforderlich?
Nur für die Ausübung eines reglementierten Berufs ist eine formale Anerkennung (Nostrifikation/Nostrifizierung) erforderlich. In Österreich betrifft dies vor allem Gesundheits- und Sozialberufe sowie pädagogische Berufe.
Probleme am Arbeitsplatz
Was tun, wenn ich am Arbeitsplatz nicht korrekt behandelt werde?
Arbeitnehmerschutz hat in Österreich einen hohen Stellenwert. Es gibt daher eine Reihe von Stellen, die Ihnen je nach Problemlage Unterstützung und Hilfe anbieten können:
- Betriebsrat (innerbetriebliche Personalvertretung)
- Arbeiterkammer (Beratung bei Arbeitskonflikten): www.arbeiterkammer.at
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (Vertretung von Arbeitnehmerinteressen): www.oegb.at
- Österreichische Sozialversicherung (Versicherungsfragen): www.sozialversicherung.at
- UNDOK (Anlaufstelle für „undokumentiert“ Arbeitende und Unterstützung bei Geltendmachung vorenthaltener Ansprüche) www.undok.at
- Broschüre „Arbeit ohne Papiere … Aber nicht ohne Rechte" (Informationen zu Arbeits- und Sozialrechten im Fall von illegaler oder prekärer Beschäftigung)