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StammmitarbeiterInnen

Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte als StammmitarbeiterIn beantragen, wenn

  • Sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
  • Sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können,
  • Ihr Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  • die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung, wie z.B. die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, erfüllt sind. Die Arbeitsmarkprüfung im Einzelfall entfällt.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist entweder von Ihnen persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates in dem Sie niedergelassen sind oder von Ihrem/r potenziellen ArbeitgeberIn bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Der Antrag kann auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) gestellt werden. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.

Hinweis:
Wenn Sie sich im Behördenverfahren vertreten lassen möchten, beachten Sie bitte, dass Ihre österreichische Vertretung eine entsprechende Befugnis besitzen muss. Anderenfalls muss die Vertretung abgelehnt werden.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35mm)
  • Nachweis über eine Krankenversicherung (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis über Sprachkenntnisse:
    • Sprachdiplom oder Kurszeugnis auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, das nicht älter als fünf Jahre ist. Diplome und Zeugnisse über Deutschkenntnisse können insbesondere an folgenden Instituten erworben werden: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds.
  • Nachweis über das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages
    • Der Arbeitgeber muss Ihnen mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Aussicht stellen.
  • Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Hinweis:
Die Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Nicht in Deutsch oder Englisch verfasste Urkunden sind auf Deutsch oder Englisch zu übersetzen. Zur besseren Prüfung kann die Behörde verlangen, dass die Dokumente zu beglaubigen sind.

 

Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte ausgestellt?

Die Vertretungsbehörde bzw. die Aufenthaltsbehörde leitet Ihren Antrag samt der vorgelegten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und die Aufenthaltsbehörde stellt die Rot-Weiß-Rot – Karte aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgenommen einer ortsübliche Unterkunft und vorhandene Unterhaltsmittel) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt Ihnen dies die Vertretungsbehörde mit. Sollte für Sie eine Visumpflicht bestehen, müssen Sie ein Visum D zur Einreise nach Österreich und zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen.

Die Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Unternehmen. Sie berechtigt Sie auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese Ihrer unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt?

Sie können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren. Die Prüfung obliegt dem Arbeitsmarktservice (AMS).

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung sowie zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.

Weitere Informationen und nützliche Links

Gebühren

  • Eingabegebühr: € 120
  • Erteilungsgebühr: € 20
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

 

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