StammmitarbeiterInnen
Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte als StammmitarbeiterIn beantragen, wenn
- Sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
- Sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können,
- Ihr Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung, wie z.B. die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, erfüllt sind. Die Arbeitsmarkprüfung im Einzelfall entfällt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist entweder von Ihnen persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates in dem Sie niedergelassen sind oder von Ihrem/r potenziellen ArbeitgeberIn bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland
- in Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- in allen anderen Bundesländern:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- in Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
(zu beantragen. Der Antrag kann auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.
Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.
Hinweis:
Wenn Sie sich im Behördenverfahren vertreten lassen möchten, beachten Sie bitte, dass Ihre österreichische Vertretung eine entsprechende Befugnis besitzen muss. Anderenfalls muss die Vertretung abgelehnt werden.
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Welche Dokumente sind vorzulegen?
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
- gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35mm)
- Nachweis über eine Krankenversicherung (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
- Nachweis über Sprachkenntnisse:
- Sprachdiplom oder Kurszeugnis auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, das nicht älter als fünf Jahre ist. Diplome und Zeugnisse über Deutschkenntnisse können insbesondere an folgenden Instituten erworben werden: ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds.
- Nachweis über das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages
- Der Arbeitgeber muss Ihnen mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Aussicht stellen.
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aus dem Herkunftsland oder dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person. Empfohlen wird ein nicht älter als drei Monate alter Auszug. Strafregisterauszug ist eine offizielle Bestätigung über Vorstrafen oder Verurteilungen einer Person, die bisher im Strafregister eingetragen sind. Herkunftsland ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person hat. Wenn diese Person vor dem Aufenthalt in Österreich länger als 6 Monate in einem anderen Land gelebt hat, benötigt diese die Strafregisterbescheinigung aus diesem Land.
Hinweis:
Die Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Nicht in Deutsch oder Englisch verfasste Urkunden sind auf Deutsch oder Englisch zu übersetzen. Zur besseren Prüfung kann die Behörde verlangen, dass die Dokumente zu beglaubigen sind.
Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte ausgestellt?
Die Vertretungsbehörde bzw. die Aufenthaltsbehörde leitet Ihren Antrag samt der vorgelegten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und die Aufenthaltsbehörde stellt die Rot-Weiß-Rot – Karte aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgenommen einer ortsübliche Unterkunft und vorhandene Unterhaltsmittel) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt Ihnen dies die Vertretungsbehörde mit. Sollte für Sie eine Visumpflicht bestehen, müssen Sie ein Visum D zur Einreise nach Österreich und zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Unternehmen. Sie berechtigt Sie auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese Ihrer unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Sollten Sie während den zwei Jahren Ihren Arbeitgeber wechseln wollen oder müssen, müssen Sie einen neuen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang (wie insb. der "Rot-Weiß-Rot – Karte") stellen. Sie dürfen nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung dieses Antrags die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
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Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt?
Sie können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland, das ist
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- in Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung sowie zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.
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Weitere Informationen und nützliche Links
Gebühren
- Antragsgebühr: € 218







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