Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt Sie als Drittstaatsangehörige/r zur befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit, nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt).

Wer kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erhalten?

Verlängerung der Rot-Weiß-Rot – Karte oder der Blauen Karte EU

  • InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.
  • InhaberInnen einer Blauen Karte EU, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.

Familienangehörige

  • Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte oder einer Blauen Karte EU
  • Familienangehörige von bereits dauerhaft niedergelassenen AusländerInnen
  • Familienangehörige von bestimmten InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus (die vorher eine Rot-Weiß-Rot - Karte oder eine Niederlassungsbewilligung - Forscher innegehabt haben)
  • Familienangehörige von InhaberInnen einer Niederlassungsbewilligung, bestimmter Fälle der Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder einer Niederlassungsbewilligung - Forscher

Als Familienangehörige gelten:

  • EhegattInnen
  • eingetragene PartnerInnen
  • minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie im Kapitel Familienzusammenführung.

Sonstige Fälle

  • WissenschaftlerInnen und ForscherInnen, die mindestens zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ hatten.
  • InhaberInnen einer „Niederlassungsbewilligung“ oder „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, sofern sie
    • bereits seit zwei Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen und fortgeschritten integriert sind (bereits beschäftigt waren oder die Zulassung zu einer Beschäftigung aufgrund ihrer besonderen sozialen und familiären Verankerung in Österreich geboten ist) oder
    • im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins sind oder
    • Familienangehörige eines oder einer Drittstaatsangehörigen, der oder die unter Punkt 1. oder Punkt 2. fällt, sofern sie seit zwölf Monaten rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind.
  • Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt haben, der wegen zu langen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raumes erloschen ist.
  • InhaberInnen eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz können in bestimmten Fällen umsteigen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei erstmaliger Beantragung eines Aufenthaltstitels (z.B. Familienangehörige) stellen Sie den Antrag persönlich und vor der Einreise im Ausland bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat).

Wenn Sie visumfrei nach Österreich einreisen dürfen oder bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können Sie den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) stellen.

Im Fall einer Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellen Sie den Antrag rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels.

 

» mehr lesen

Welche Dokumente sind vorzulegen?

  • gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Falls erforderlich:
    • Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde
    • Urkunde über die Adoption
    • Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

  • Familienangehörige: zusätzlich Nachweis, dass die Zusammenführende/der Zusammenführende über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
  • Falls erforderlich: Nachweis über Deutschkenntnisse

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Hinweis:
Die Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Nicht in Deutsch oder Englisch verfasste Urkunden sind auf Deutsch oder Englisch zu übersetzen. Zur besseren Prüfung kann die Behörde verlangen, dass die Dokumente zu beglaubigen sind.

Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt?

Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Im Fall eines Erstantrags (Familienangehörige) sind Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.

Hinweis:
Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte, einer Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung - Forscher müssen vor der Zuwanderung nach Österreich keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Wie lange gilt die Rot-Weiß-Rot – Karte plus?

Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus wird für ein Jahr ausgestellt. Sofern Sie bereits zwei Jahre rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, können Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erhalten.

Bei Familienangehörigen von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte und bestimmter Rot-Weiß-Rot – Karten plus (§ 41a Abs.1 oder 7a NAG) richtet sich die Geltungsdauer nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Ankerperson.

Weitere Informationen und nützliche Links

Gebühren

  • Eingabegebühr:
    € 120 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 75
  • Erteilungsgebühr: 
    € 20 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 50
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

Hilfsnavigation: