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Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung

Hinweis:

Arbeitskräfte aus Kroatien haben seit 1. Juli 2020 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Betriebsentsendung nach Österreich

Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag.

Hinweis:
Als ArbeitnehmerIn der/die zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, haben Sie Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen und Zulagen, das in Österreich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht.

Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR

Meldung an die ZKO

Unternehmen mit Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedsstaat haben die Betriebsentsendung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden.

Mit der Entsendemeldung wird die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG umgesetzt, und die Finanzpolizei kann die Einhaltung österreichischer Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrollieren. Damit soll Lohn- und Sozialdumping verhindert werden.

Weiterleitung an das Arbeitsmarktservice (AMS)

Die ZKO leitet die Meldung an das AMS weiter, wenn die entsandten Arbeitskräfte aus folgenden Staaten stammen:

  • Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen die Schweiz)

Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung

Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn

  • die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt und
  • während der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Betriebsentsendung durch Unternehmen aus Drittstaaten

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen die Entsendung von Arbeitskräften nicht der ZKO melden. In diesem Fall hat der/die österreichische BeschäftigerIn direkt beim AMS eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen:

Anzeigebetätigung

In folgenden Fällen besteht keine Bewilligungspflicht, die Entsendung ist aber vom inländischen Betrieb dem AMS spätestens zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen:

  • Einschulung im Rahmen eines Joint Ventures (Arbeitsgemeinschaft von zwei selbstständigen Unternehmen) auf Basis eines Schulungsprogrammes bis zu sechs Monaten
  • Konzerninterne Aus- und Weiterbildung durch ein Headquarter in Österreich auf Basis eines qualifizierten Programmes bis zu 50 Wochen
  • Entsendung von Nachwuchsführungskräften durch ein international tätiges Unternehmen in eine zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Niederlassung in Österreich bis zu 24 Monaten

Aufenthaltsrechtlicher Status entsandter Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Als Arbeitskraft aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entsandt wird, brauchen Sie zusätzlich eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung.

Dabei kommt insbesondere die Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandte“ in Betracht. Diese berechtigt Sie zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt in Österreich. Sie wird erteilt, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen (wie ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllen und für Sie eine Sicherungsbescheinigung als Betriebsentsandter vorliegt.

Als Arbeitskraft aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten entsandt wird, benötigen Sie ein Visum, das Sie nur bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland beantragen können.

Hinweis:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite "Entsendeplattform".

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitskraft in den österreichischen Betrieb eingegliedert ist und dessen Fachaufsicht und Weisungen unterliegt. Damit gilt der österreichische Betrieb als Arbeitgeber.

Überlassung durch Unternehmen aus dem EWR und der Schweiz

Das ausländische Unternehmen hat die Überlassung der ZKO zu melden. Die ZKO leitet die Meldung an das AMS weiter, wenn die überlassenen Arbeitskräfte aus folgenden Staaten stammen:

  • Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen Schweiz)

Das AMS stellt eine EU-Überlassungsbestätigung aus, wenn

  • die überlassene Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt,
  • während der Überlassung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und
  • der inländische Betrieb die überlassene Arbeitskraft zur Erfüllung eines Auftrages einsetzt, der nicht selbst wieder eine Überlassung an Dritte zum Gegenstand hat.

Überlassung durch Unternehmen aus Drittstaaten

In diesem Fall benötigt der österreichische Betrieb, in dem die überlassene Arbeitskraft beschäftigt wird, zusätzlich zur Beschäftigungsbewilligung eine spezielle Überlassungsbewilligung, die bei der Gewerbebehörde beantragt werden muss.

Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn

  • die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist,
  • diese Arbeitskräfte ausschließlich durch Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
  • deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen österreichischer ArbeitnehmerInnen bewirkt.

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