Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.

Erwerb durch Abstammung

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt (§ 7 StbG), wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das gleiche gilt, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.

Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der uneheliche österreichische Vater innerhalb von 8 Wochen entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Für jene Fälle, in denen erst nach diesem Zeitpunkt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.

Wenn bei Eltern unterschiedlicher Nationalitäten (österreichische und eine andere) im Herkunftsland des fremden Elternteils auch das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) gilt, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Erwerb durch Verleihung

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

  • Grundsätzlich zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen
  • Unbescholtenheit
    • Keine gerichtlichen Verurteilungen
    • Kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
    • Keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
  • Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
    • Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Transferleistungen wie zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderbetreuung etc. gelten als Einkünfte.
    • Ausnahme wenn der Lebensunterhalt ohne Verschulden dauerhaft nicht gesichert werden kann (insbesondere bei Behinderung, dauerhafte schwere Krankheit)
  • Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
    • Nachweis von Deutschkenntnissen durch Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gem. § 10 Abs. 2 IntG, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit und Schulbesuch)
    • Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes durch schriftliche Prüfung "Multiple Choice" durch die Landesregierung abgenommen oder durch Abschluss "Geschichte und Sozialkunde" 4. Kl. HS, sofern keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Minderjährigkeit und Schulbesuch)
    • Ausnahme für unter 14 Jährige und physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand (insbesondere auch Sprach- oder Hörbehinderung)
  • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
  • Kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
  • Kein bestehendes Aufenthaltsverbot oder durchsetzbare Rückkehrentscheidung
  • Keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz
  • Keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate und kein aufrechtes Einreiseverbot
  • Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
  • Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
    • die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
    • die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden.

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung.

Erforderliche Unterlagen

Sie können den Antrag formlos stellen oder verwenden das Antragsformular Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung. Ausführliche Informationen für BürgerInnen mit Wohnsitz in Wien finden Sie im Kapitel "Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Services auf den Internetseiten der Stadt Wien. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis:
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.
Hinweis:
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch DolmetscherInnen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes.

Weitere Informationen und nützliche Links

Links

Hilfsnavigation: