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Integrationsvereinbarung

Allgemeine Informationen

Die Integrationsvereinbarung dient der Integration von Fremden, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien. Einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels vorausgesetzt.

Die Integrationsvereinbarung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Verpflichtend zu erfüllen ist mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nur das Modul 1.

Modul 2 ist nicht verpflichtend zu erfüllen, jedoch Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts (Daueraufenthalt - EU). Weiters ist Modul 2 grundsätzlich auch für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendig.

HINWEIS:
Die Integrationsvereinbarung 2017 gilt für Personen, denen der Aufenthaltstitel, der zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2017 erteilt wurde.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung 2017 muss von jenen Personen erfüllt sein, die ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ stellen. Wurde der Antrag vor dem 1. Oktober 2017 gestellt, so wird das Verfahren nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

Personen, denen der Aufenthaltstitel, welcher zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet, vor dem 1. Oktober 2017 erteilt wurde, können ihrer Pflicht aus der Integrationsvereinbarung bis 30. September 2020 sowohl nach der Integrationsvereinbarung 2017 als auch nach den vor dem 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen nachkommen. Nach dem 30. September 2020 ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich nach den Regelungen der Integrationsvereinbarung 2017 möglich.

Modul 1

Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung einer der folgenden Aufenthaltstitel zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:

  • „Rot-Weiß-Rot – Karte“
  • „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
  • „Niederlassungsbewilligung“
  • „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“
  • "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
  • "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
  • „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“
  • „Familienangehöriger“
Hinweis:
Mit der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gilt das Modul 1, d.h. der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau und von Kenntnissen der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ex-lege als erfüllt.

Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und beträgt zwei Jahre.

Nicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind:

  • InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung
  • InhaberInnen einer Blaue Karte EU
  • InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher"
  • Personen mit einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten ÖsterreicherInnen, EWR -BürgerInnen oder SchweizerInnen)

Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen:

  • Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Endes der Erfüllungspflicht noch unmündig (bis zum 14. Geburtstag) sein werden
  • Personen in schlechtem psychischen oder physischen Gesundheitszustand. (Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich)
  • Personen, die schriftlich erklären, dass sie sich nicht länger als 24 Monate innerhalb von drei Jahren in Österreich aufhalten werden. Diese Erklärung beinhaltet gleichzeitig den unwiderruflichen Verzicht auf Stellung eines Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag.

Auf Antrag kann den Betreffenden unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung für jeweils 12 Monate verlängert werden.

Das Modul 1 ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung („Zeugnis zur Integrationsprüfung“ auf mind. Sprachniveau A2),
  • Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  • Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (bei InhaberInnen eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),
  • Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG, oder
  • Erfüllung des Moduls 2.

Ein "Zeugnis zur Integrationsprüfung" zur Erfüllung von Modul 1 darf im Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein.

Zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung von Modul 1 bieten zertifizierte Kursträger  Integrationskurse an. Bei bestimmten Familienangehörigen ersetzt der Bund 50 % der Kosten eines Integrationskurses bis zum Höchstsatz von € 750, sofern

  • an mindestens 75% des Integrationskurses teilgenommen und
  • innerhalb von 18 Monaten ab Beginn der Erfüllungspflicht die ÖIF-Integrationsprüfung erfolgreich absolviert wurde.

Den dafür erforderlichen Gutschein erhalten berechtigte Personen bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels.

Modul 2

Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung d.h. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU anstreben, müssen mit der Stellung des Antrags Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Es besteht somit keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für InhaberInnen von bestimmten Aufenthaltstiteln und auch keine Sanktionen im Falle der Nichterfüllung. Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" kann allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden. Weiters ist Modul 2 grundsätzlich auch für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendig.

Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen:

  • Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.
  • Drittstaatsangehörige in dauerhaft schlechtem physischem oder psychischem Gesundheitszustand. (Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich)

Das Modul 2 (und damit auch Modul 1) ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf Sprachniveau B1),
  • Gleichwertiger Nachweis des "Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (ÖSD) über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung vor dem 30. Mai 2021,
  • Minderjährigkeit und Besuch einer primären Bildungseinrichtung (Volksschule) im Rahmen der Schulpflicht,
  • Minderjährigkeit und Besuch einer sekundären Bildungseinrichtung (z.B. Hauptschule, AHS) mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch“ im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis oder der zuletzt ausgestellten Schulnachricht.
  • Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch oder positiver Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung,
  • Nachweis eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs Deutsch nach zumindest vierjährigem Unterricht der deutschen Sprache an einer Sekundarschule.
  • Nachweis über die Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder über die Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder, oder
  • Nachweis über die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. Universität) in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und Studienerfolg im Umfang von mind. 32 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 16 Semesterstunden oder Nachweis eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses.
Hinweis:
Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.

Für beide Module gilt, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass trotz Vorliegen eines Nachweises des ÖIF oder eines gleichwertigen Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung der/die Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat.

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