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Urlaub und Karenzzeiten

Urlaub

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Bei Berechnung des Urlaubs nach Werktagen (inkl. Samstag) hat man Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Arbeitsjahr. Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf sechs Wochen. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte.

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Ab Beginn des siebenten Monats hat man den vollen Urlaubsanspruch, ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

ArbeitnehmerInnen müssen den Zeitpunkt des Urlaubs mit den ArbeitgeberInnen einvernehmlich festsetzen.

Wenn man während des Urlaubs erkrankt, wird der Urlaub durch die Krankheit unterbrochen, falls die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Man muss die Krankheit allerdings unverzüglich nach dreitägiger Krankheitsdauer beim Unternehmen melden und eine ärztliche Bestätigung bringen.

Feiertage

Als Feiertage gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Dreikönigstag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Christtag) und 26. Dezember (Stephanitag).

Krankheit und Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung stellt im Krankheitsfall, bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei Kur- und Erholungsurlauben sicher, dass ArbeitnehmerInnen das Entgelt weiterbezahlt wird. Wie lange das Entgelt fortgezahlt wird, hängt vor allem von der Betriebszugehörigkeit ab und kann bei Angestellten und ArbeiterInnen unterschiedlich geregelt sein.

Nach der Entgeltfortzahlung erhält man Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem/der ArbeitgeberIn sofort bei Beginn der Krankheit bekannt zu geben.

Mutterschutz

Der Mutterschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt in der Regel acht Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt (absolutes Beschäftigungsverbot). Während dieser Schutzfrist besteht das Dienstverhältnis weiter fort; die Arbeitnehmerinnen erhalten Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes entspricht in etwa dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbots. Seit 1.1.2008 erhalten auch freie Dienstnehmerinnen Wochengeld.

Elternkarenz

Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung ohne Bezahlung des Arbeitsentgelts) maximal bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Der karenzierte Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz.

In der Karenzzeit kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Seit dem 1.1.2010 können Eltern beim Kinderbetreuungsgeld zwischen fünf Modellen wählen, wobei ein Modell einkommensabhängig ist und die anderen einen monatlichen Pauschalbetrag beinhalten.

Bildungskarenz

Bildungskarenz kann bereits nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von sechs Monaten mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate, die Höchstdauer ein Jahr. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil mindestens zwei Monate umfassen. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von vier Jahren möglich. Während der Bildungskarenz wird das Gehalt oder der Lohn nicht weiterbezahlt, sondern der/die ArbeitnehmerIn erhält vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden ist notwendig.

Pflegefreistellung

Wenn im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige gepflegt werden müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen Pflegefreistellung gewährt und Gehalt/Lohn weiter bezahlt. Die Pflegefreistellung wird für eine Woche gewährt. Eine weitere Woche pro Kalenderjahr ist möglich, wenn ein noch nicht 12-jährges Kind neuerlich erkrankt und dessen Pflege notwendig ist.

Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz gibt ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich bei schweren Erkrankungen von Kindern oder für die Begleitung sterbender Verwandter vorübergehend beurlauben zu lassen, ihre Arbeitszeit herab zu setzen oder zeitlich zu verlagern.

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