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Beschäftigungsformen

In Österreich kann eine Beschäftigung grundsätzlich ab dem 15. Lebensjahr aufgenommen werden. Jugendliche können z.B. in Lehrverhältnissen oder für Ferial- oder Pflichtpraktika beschäftigt werden. Nach Beendigung der Schulpflicht gilt eine gesetzliche Ausbildungspflicht für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Eine Beschäftigung ist nur parallel zu einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung möglich. 

Teilzeitarbeit ist im Handel weit verbreitet. Saisonarbeit ist im Tourismus-/Hotel- und Gastgewerbe in großen Städten und Fremdenverkehrsregionen sowie in der Land- und Forstwirtschaft üblich. Im Baugewerbe sind zeitlich befristete Verträge möglich. Freie Dienstverträge lösen klassische Arbeitsverträge in allen Bereichen der Arbeit ab.

Die im Vertrag gewählte Beschäftigungsform muss aber der tatsächlichen Beschäftigung entsprechen: so liegt z.B. ein freier Dienstvertrag nicht vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird, also der/die Beschäftigte weisungsgebunden ist, Vorgaben in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort einhalten muss usw. In diesem Fall liegt ein Arbeitsvertrag vor, auch wenn der Vertrag als freier Dienstvertrag bezeichnet wird.

Voll- und Teilzeitarbeit

Der klassische Arbeitsvertrag im Dauerarbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Sozialversicherungsschutz etc.) und Pflichten ist weiterhin die am weitesten verbreitete Form des Arbeitsvertrages.
Teilzeitbeschäftigte unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Vollzeitbeschäftigte und haben – abgesehen von geringfügig Beschäftigten - den gleichen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung).
Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge, allerdings gibt es keine Kündigungsfristen, da das Arbeitsverhältnis mit Ende des befristeten Arbeitsvertrages ausläuft.

Freie Dienstverträge

Freie DienstnehmerInnen (z.B. SprachkurstrainerInnen) haben einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz aber fast vollen Sozialversicherungsschutz. Sie unterliegen seit 1.1.2008 auch der Arbeitslosenversicherung. Sie entrichten Arbeiterkammerumlage (Pflichtmitgliedschaft in der österreichischen Arbeiterkammer) und für sie gilt die MitarbeiterInnenvorsorge („Abfertigung neu“).

Hinweis:
Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen AuftraggeberInnen und freien DienstnehmerInnen besteht kein Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen wie beispielsweise Kündigungsfristen, Urlaubsentgelt etc.

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte (monatliches Einkommen bis € 518,44 für das Jahr 2024) sind unfallversichert. Der/die ArbeitgeberIn muss die geringfügige Beschäftigung bei der Krankenkasse melden. Es ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich, die von der geringfügig beschäftigten Person zu bezahlen ist.
Arbeitsrechtlich (Kündigungsschutz, Abfertigung, Kündigungsfrist etc.) sind geringfügig Beschäftigte ArbeitnehmerInnen in Arbeitsverhältnissen mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt gleichgestellt. Solche Verträge sind in einigen Branchen (z.B. Handel) im Steigen begriffen.

Neue Selbständige

Unter die Rubrik „Neue Selbständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die kein Gewerbeschein notwendig ist (z.B. AutorInnen, GutachterInnen, ÜbersetzerInnen, Vortragende, PsychotherapeutInnen). Neue Selbständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft anzumelden. Sie sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Seit 1.1.2009 können sich auch selbständig Erwerbstätige im Rahmen eines „Opting-In-Modells“ gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Lehrlinge

Lehrlinge (Auszubildende) aller Branchen müssen ihre Lehrverträge schriftlich abschließen. Bei minderjährigen Lehrlingen muss auch der/die gesetzliche Vertreter/in zustimmen. Sie genießen vollen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung) und haben einen besonderen Kündigungsschutz.

Saisoniers

Für Saisonbeschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe gelten besondere kollektivvertragliche Bestimmungen die Arbeitszeit betreffend. Es besteht grundsätzlich voller Sozialversicherungsschutz.

Leiharbeit

Leiharbeitskräfte unterliegen dem vollen Versicherungsschutz, haben aber zum Teil eigene arbeitsrechtliche Bestimmungen (z.B. kurzer Kündigungsschutz).

Volontariat

VolontärInnen stehen in einem Ausbildungsverhältnis. Es gibt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und keinen Entgeltanspruch.

Hinweis:
EU/EWR- und Schweizer StaatsbürgerInnen genießen grundsätzlich gleiche Rechte wie ÖsterreicherInnen, außer das Ausländerbeschäftigungsrecht sieht anderes vor.

 

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Weitere Informationen und nützliche Links

 

Gesetze und Grundlagen

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