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Arbeitsverträge

Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch eine schlüssige Handlung (z.B. Beginn der Tätigkeit mit anschließender Bezahlung) zustande kommen. Lehrverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden!

Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitsvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag unterschieden.

Dienstzettel

Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, erhalten ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel. Ein Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:

  • Name und Adresse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Name und Adresse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • gewöhnlicher Arbeitsort
  • allfällige Einstufung in ein generelles Schema
  • vorgesehene Verwendung
  • Grundgehalt bzw. –lohn
  • weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)
  • Fälligkeit des Entgelts
  • Ausmaß des jährlichen Urlaubs
  • vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
  • Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrags oder der anzuwendenden Betriebsvereinbarungen
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen)

Änderungen im Arbeitsvertrag dürfen für ArbeitnehmerInnen nicht ungünstiger als bestehende Gesetze, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen sein. Rechtswidrige oder ungünstige Veränderungen können bei Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft angezeigt werden.

Für Werkverträge gelten besondere Bestimmungen.

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