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Mobilität innerhalb der EU

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

In diesem Kapitel wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen behandelt.

Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen innerhalb der EU sind unionsweit einheitlich geregelt.

EWR-BürgerInnen & SchweizerInnen

Als EWR-BürgerIn oder SchweizerIn können Sie und Ihre Angehörigen – im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen – unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten.

Konkret bedeutet dies Folgendes: Als EWR-BürgerIn bzw. SchweizerIn genießen Sie Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Voraussetzungen

Zum Aufenthalt für mehr als drei Monate sind Sie als EWR-BürgerIn bzw. SchweizerIn unionsrechtlich berechtigt, wenn Sie

  • in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind oder
  • für sich oder Ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

EWR- oder Schweizer Familienangehörige

Voraussetzungen

Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, oder von ÖsterreicherInnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen sind und nicht selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind unionsrechtlich zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie:

  • EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen sind,
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird,
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
  • LebenspartnerInnen sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können oder
  • Sonstige Angehörige sind,
    • die von den EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bereitsim Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen haben,
    • die mit ihnen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen zwingend erforderlich machen.

Dokumentation Ihres Aufenthalts

EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, die unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind verpflichtet, binnen vier Monaten nach Einreise in Österreich einen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung zu stellen. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten Sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Sie können sich zudem einen Lichtbildausweis für EWR-BürgerInnen (der auch als Identitätsdokument gilt) ausstellen lassen.

Hinweis:
Als EWR-BürgerIn bzw. SchweizerIn genießen Sie Arbeitnehmerfreizügigkeit und können eine Beschäftigung unter denselben Voraussetzungen wie InländerInnen aufnehmen.
Hinweis
Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen (StaatsbürgerInnen, EWR-BürgerInnen, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Hinweis
Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen und Angehörige, die sich bereits vor dem 1.  Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

Familienangehörige aus Drittstaaten

Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, oder von ÖsterreicherInnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die selbst Drittstaatsangehörige sind, haben ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie erhalten auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine "Daueraufenthaltskarte" (die auch als Identitätsdokument gilt).

Voraussetzungen

 

  • EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen,
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird und
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Weitere Angehörige aus Drittstaaten

LebenspartnerInnen oder sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen können eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 56 Abs. 1 NAG erhalten.

Voraussetzungen

  • LebenspartnerInnen, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen oder
  • Sonstige Angehörige,
    • die von EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInen bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
    • die mit EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe eine persönliche Pflege erfordern.
  • Abgabe einer Haftungserklärung durch EWR-BürgerIn

Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen, mit Ausnahme des Erfordernisses einer Unterkunft, erfüllt sein.

Welche Behörde ist zuständig?

  • Landeshauptmann
  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat (in Wien MA 35)

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Für EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, zusätzlich:
    • Bestätigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit (z.B. Dienstvertrag, Steuernummer, Auszug aus dem Gewerberegister) oder
    • Nachweis über ausreichende Existenzmittel (z.B. Bankguthaben, Pensionsbezug) und umfassenden Krankenversicherungsschutz oder
    • Nachweis über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sowie Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

 

Für Familienangehörige aus Drittstaaten:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis des Aufenthaltsrechtes von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, zusätzlich:
    • Nachweis über die familiäre Beziehung
    • Allenfalls ein Nachweis über die erfolgte Unterhaltsgewährung

Für weitere Angehörige aus Drittstaaten:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis des Aufenthaltsrechtes von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen
  • Haftungserklärung von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • zusätzlich für LebenspartnerInnen: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen
  • zusätzlich für sonstige Angehörige: Nachweis einer zuständigen Behörde des Heimatstaates über die Unterhaltsleistung von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen oder das Leben in häuslicher Gemeinschaft oder der gesundheitlichen Gründe, die eine Pflege erforderlich machen
Hinweis:

Arbeitskräfte aus Kroatien haben seit 1. Juli 2020 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

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