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Mobilität innerhalb der EU

In diesem Kapitel wird das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen behandelt.

Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und deren Angehörigen innerhalb der EU sind unionsweit einheitlich geregelt.

EWR-BürgerInnen und deren Angehörige können daher – im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen – unter erleichterten Bedingungen nach Österreich einreisen und sich hier aufhalten. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten sie eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte).

Konkret bedeutet dies Folgendes: Als EWR-BürgerIn bzw. SchweizerIn genießen Sie Visumsfreiheit und haben Sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von drei Monaten.

Zum Aufenthalt für mehr als drei Monate sind EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen unionsrechtlich berechtigt, wenn sie

  • in Österreich ArbeitnehmerInnen oder Selbständige sind oder
  • für sich oder ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, oder von ÖsterreicherInnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen sind und nicht selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind unionsrechtlich zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie:

  • EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen sind
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • LebenspartnerInnen sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen können oder
  • Sonstige Angehörige sind,
    • die von den EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen bereits im Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen haben,
    • die mit ihnen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
    • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen zwingend erforderlich machen.

EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, die unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, erhalten als Dokumentationen auf Antrag eine Anmeldebescheinigung (ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten nach der Einreise in Österreich zu stellen) und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Sie können sich zudem einen Lichtbildausweis für EWR-BürgerInnen (der auch als Identitätsdokument gilt) ausstellen lassen.

EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit und können eine Beschäftigung unter denselben Voraussetzungen wie InländerInnen aufnehmen.

Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen, oder von ÖsterreicherInnen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die selbst Drittstaatsangehörige sind, haben ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie erhalten auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine "Daueraufenthaltskarte" (die auch als Identitätsdokument gilt).

Als Angehörige gelten:

  • EhegattInnen oder eingetragene PartnerInnen
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen oder ÖsterreicherInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte der EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen oder ÖsterreicherInnen bzw. ihrer EhegattInnen oder eingetragenen PartnerInnen in gerader, aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
Hinweis:
Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen (StaatsbürgerInnen, EWR-BürgerInnen, Drittstaatsangehörige), unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Hinweis:
Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-BürgerInnen bzw. SchweizerInnen und Angehörige, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

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