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Blaue Karte EU

Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats können Sie eine Blaue Karte EU erhalten, wenn Sie

  • ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen haben (Ausnahme: Für eine Tätigkeit als Schlüsselkraft in der Informations-und Kommunikationstechnologie ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung ausreichend, wenn sie mit einem Hochschulabschluss mit mindestens dreijähriger Studiendauer vergleichbar ist und innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde),
  • ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung ihrer Ausbildung entspricht,
  • für die Beschäftigung ein Jahresgehalt erhalten, das mindestens das 1-Fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt (2024: € 47.855 Bruttojahresgehalt; Jahresgehalt zuzüglich Sonderzahlungen) und 
  • das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung).

Für die Blaue Karte EU ist kein Punktesystem vorgesehen.

Die Blaue Karte EU kann auch an in Österreich asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte erteilt werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Blaue Karte EU kann entweder von Ihnen persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) Ihres Heimatstaates bzw. des Staates in dem Sie niedergelassen sind oder von Ihrem/r potenziellen ArbeitgeberIn bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) beantragt werden. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Das ist eine Bestätigung des Unternehmens mit genauen Angaben zum künftigen Arbeitsplatz.

Der Antrag kann auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) gestellt werden.

Hinweis:
Wenn Sie sich im Behördenverfahren vertreten lassen möchten, beachten Sie bitte, dass Ihre österreichische Vertretung eine entsprechende Befugnis besitzen muss. Anderenfalls muss die Vertretung abgelehnt werden.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35mm)
  • falls erforderlich:
    • Heiratsurkunde
    • Urkunde über Ehescheidung
    • Partnerschaftsurkunde
    • Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
    • Urkunde über die Adoption
    • Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Sterbeurkunde
  • Nachweis über eine Krankenversicherung (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis eines Studienabschlusses mit dreijähriger Mindestdauer:
    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums
    • Nachweis über den Status der Universität oder anderen tertiären Bildungseinrichtung (Informationen zur Anerkennung von Studienabschlüssen finden Sie hier.)
  • In der Informations- und Kommunikationstechnologiebranche alternativ Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung, die einem Hochschulabschluss mit mindestens dreijähriger Studiendauer vergleichbar ist und innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde:
    • Dienstzeugnis
    • Arbeitsbestätigung
  • Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung im Falle der Ausübung eines reglementierten Berufs

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Hinweis:
Die Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Nicht in Deutsch oder Englisch verfasste Urkunden sind auf Deutsch oder Englisch zu übersetzen. Zur besseren Prüfung kann die Behörde verlangen, dass die Dokumente zu beglaubigen sind.

Wann wird eine Blaue Karte EU ausgestellt?

Die Aufenthaltsbehörde leitet Ihren Antrag samt der vorgelegten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Das AMS prüft, ob

  • ein Studium mit dreijähriger Mindestdauer abgeschlossen wurde oder ob bei Schlüsselkräften in der Informations-und Kommunikationstechnologiebranche eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die einem Hochschulabschluss mit mindestens dreijähriger Studiendauer vergleichbar ist und innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde,
  • die Entlohnung der gesetzlichen Mindesthöhe (siehe oben) entspricht und
  • für die Stelle keine gleichqualifizierte arbeitsuchend vorgemerkte Arbeitskraft vermittelt werden kann.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und die Aufenthaltsbehörde stellt die Blaue Karte EU aus, sofern die sonstigen Voraussetzungen (mit Ausnahme eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Existenzmittel) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt Ihnen dies die Vertretungsbehörde mit. Sollte für Sie eine Visumpflicht bestehen, müssen Sie ein Visum D zur Einreise nach Österreich und zur Abholung des Aufenthaltstitels beantragen.

Die Blaue Karte EU berechtigt zu einer befristeten Niederlassung und Beschäftigung bei einem/r bestimmten ArbeitgeberIn und wird für 24 Monate ausgestellt. Es kann damit auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, wenn diese Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

Wann wird eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt?

Sie können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen, wenn sie innerhalb der 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.

Die Prüfung wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus berechtigt Sie zur befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.

Weitere Informationen und nützliche Links

Gebühren

  • Eingabegebühr: € 120
  • Erteilungsgebühr: € 20
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

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