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Saisoniers

Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Saisonkontingenten

Ihr Arbeitgeber beantragt die Kontingentbewilligung für Sie als Saisonarbeitskraft beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice (AMS).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Arbeitsmarktprüfung des AMS ergibt, dass keine als Arbeit suchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte Arbeitskraft auf die Stelle vermittelt werden kann,
  • ein Kontingentplatz frei ist,
  • der Arbeitgeber die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält und
  • der Arbeitgeber nachweist, dass für Sie eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer der Saisonbeschäftigung zur Verfügung steht.

Die maximale Geltungsdauer einer Kontingentbewilligung beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten höchstens neun Monate mit Kontingentbewilligungen beschäftigt werden.

Hinweis:
Bei einer Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung und bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt innerhalb dieses Zeitraums das Erfordernis eines freien Kontingentplatzes.
Kontingentbewilligungen für ErntehelferInnen dürfen nur für maximal sechs Wochen erteilt werden.
Saisoniers, die in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, können eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gesamtdauer von neun Monaten erhalten.

Beschäftigungsbewilligungen für Stammsaisoniers

Saisoniers, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 pro Jahr mindestens vier Monate in den Branchen Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft mit Kontingentbewilligungen beschäftigt waren, konnten sich bis Ende April 2012 beim AMS als Stammsaisoniers im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Mit 1. Jänner 2022 ist eine neue Stammsaisonierregelung in Kraft getreten: Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren zumindest in drei Kalenderjahren im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonkontingenten bewilligt beschäftigt waren, können sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen.

Registrierte Stammsaisoniers erhalten Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Saisonkontingente ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig. Die Gesamtdauer aller bewilligten Beschäftigungszeiten darf pro Kalenderjahr neun Monate nicht überschreiten.

Hinweis:
Für neue Stammsaisoniers, die in den vergangenen drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren, kann eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.

Einreise und Aufenthalt von Saisoniers

Für alle Saisoniers (aus visumspflichtigen und auch aus an sich visumsfreien Staaten) ist je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D oder ein Schengen-Visum der Kategorie C vorgesehen.

Der Antrag muss vom Saisonier persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden.

Das Visum wird erteilt, wenn

  • die allgemeinen Visavoraussetzungen erfüllt sind und
  • eine gültige Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS) vorliegt.

Für Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben („bona fide“), besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit die Möglichkeit, ein Visum C (= Visum bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) für eine Rahmengültigkeit bis zu 5 Jahren zu beantragen, womit mehrere kurze Saisonen erfasst werden, unbeschadet der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum. Es muss aber - wie bisher - für jede Saison eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.  

Hinweis:
Beabsichtigt jedoch ein Saisonier, länger als 90 Tage in Österreich zu bleiben bzw. liegt bereits eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer über 90 Tagen vor, ist, unbeschadet des allfälligen Vorliegens eines Visums C mit einer Rahmengültigkeit von bis zu 5 Jahren, an der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein Visum D zu beantragen.

Im Falle der Verlängerung der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung besteht für Saisoniers, die sich auf Basis eines Visums für Saisoniers rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die Möglichkeit der Beantragung einer Visaverlängerung im Inland. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion einzureichen. 

Hinweis:
Sie dürfen die Beschäftigung als Saisonier erst nach Ausstellung des Visums aufnehmen. Als Saisonier erwerben Sie kein Recht auf dauerhafte Niederlassung und Familiennachzug.

Weitere Informationen und nützliche Links

Gebühren

  • Visa der Kategorie C: € 60 (eine geringere Gebühr kann sich im Einzelfall aufgrund des Bestehens eines so genannten „EU-Visaerleichterungsabkommens“ ergeben)
  • Visa der Kategorie D: € 100

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

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