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Unternehmensinterner Transfer von Führungskräften, SpezialistInnen und Trainees („ICT“ und „mobile ICT“)

Unternehmensinterner Transfer

Wenn Sie als Schlüsselarbeitskraft innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt Sie zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme.

Hinweis
Für ein Unternehmen, das Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung betreibt, ist ein unternehmensinterner Transfer nicht möglich.

Schlüsselarbeitskräfte sind:

  • Führungskräfte: LeiterInnen der Niederlassung oder einer Abteilung der Niederlassung
  • SpezialistInnen: FacharbeiterInnen mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für die Niederlassung und hohem Qualifikationsniveau oder spezifischen technischen Kenntnissen
  • Trainees: HochschulabsolventInnen deren berufliche Entwicklung gefördert wird oder die sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortbilden.

Voraussetzungen sind

  • eine vorübergehende Beschäftigung im Unternehmen von mindestens neun Monaten bzw. mindestens sechs Monaten für Trainees vor dem Transfer,
  • die Vorlage eines Arbeitsvertrags, der auch die Erforderlichkeit des vorübergehenden Transfers belegt sowie
  • der Nachweis, dass das Unternehmen eine echte Geschäftstätigkeit ausübt.

Transfer direkt aus einem Drittstaat nach Österreich

Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerIn ("ICT"), die für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt wird.

Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ("mobile ICT")

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen EU-Staats besitzen und länger als 90 Tage in Österreich tätig sein sollen, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung als mobile/r unternehmensintern transferierte/r ArbeitnehmerIn (langfristige „mobile ICT“).

Dauert Ihre Tätigkeit nicht mehr als 90 Tage, gelten die Regelungen für die Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR (kurzfristige „mobile ICT“). Als kurzfristige „mobile ICT“ benötigen Sie keinen eigenen österreichischen Aufenthaltstitel.

Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung

Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige ist von Ihnen persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) des Heimatstaates bzw. des Staates in dem Sie niedergelassen sind oder vom Inhaber oder der Inhaberin der österreichischen Niederlassung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptmann bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. 

Wenn Sie über einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen, können Sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „mobile ICT“ im Inland beantragen.

Der Antrag wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde an die für den Betriebssitz der aufnehmenden Niederlassung zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice weitergeleitet, die ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen erstellt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und diese stellt die Aufenthaltsbewilligung aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen (wie Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt Ihnen dies die Vertretungsbehörde beziehungsweise nach einer zulässigen Inlandsantragstellung die Inlandsbehörde mit.

Welche Dokumente sind vorzulegen?

  • gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde oder ein entsprechendes von Österreich anerkanntes Dokument
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35mm)
  • Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Versicherungsleistungen, Nachweis über Pensions-, Renten oder sonstige Versicherungsleistungen, Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) 

Für den Transfer aus einem Drittstaat direkt nach Österreich zusätzlich:

  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die transferierte Person nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
  • Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe;
  • für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
  • für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
  • für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
  • gegebenenfalls ein Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
  • ein Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet.

Für den Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (langfristige "mobile ICT") zusätzlich:

  • gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
  • für Trainees ein Traineevertrag;
  • für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
  • für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
  • gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
  • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet.

Familienangehörige

Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder) von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“ und „mobile ICT“) können eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit dem Vermerk „Unselbständige Erwerbstätigkeit“ besitzen. Voraussetzung dafür ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot eines österreichischen Arbeitgebers.

Weitere Informationen und nützliche Links

Gebühren

  • Gebühr: € 100
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): € 20

Formulare

Gesetze und Grundlagen

Links

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